Pensionierung

Früh­pensionierung – 20 Fragen die Sie sich stellen sollten

Umfragen zeigen: rund jeder zweite Berufstätige möchte sich vorzeitig pensionieren lassen. Gründe für eine Frühpensionierung sind aber vielfach auch Arbeitsstress, Zwangspensionierung, zu wenig Freiheit oder eine angeschlagene Gesundheit. Nicht selten scheitert das Vorhaben eines vorzeitigen Rückzugs aus dem Arbeitsleben an den finanziellen Voraussetzungen. Umso wichtiger ist es, sich möglichst früh und umfassend mit den Konsequenzen eines solchen Vorhabens auseinanderzusetzen.

Alles, was Sie über eine Frühpensionierung wissen müssen, damit Ihr Traum auch zur Realität wird.

Umfragen zeigen: rund jeder zweite Berufstätige möchte sich vorzeitig pensionieren lassen. Gründe für eine Frühpensionierung sind aber vielfach auch Arbeitsstress, Zwangspensionierung, zu wenig Freiheit oder eine angeschlagene Gesundheit. Nicht selten scheitert das Vorhaben eines vorzeitigen Rückzugs aus dem Arbeitsleben an den finanziellen Voraussetzungen. Umso wichtiger ist es, sich möglichst früh und umfassend mit den Konsequenzen eines solchen Vorhabens auseinanderzusetzen.

20 Fragen und Antworten, die Ihnen bei der Orientierung im Vorsorgedschungel helfen.

1. Ab wann soll ich mich mit dem Thema Frühpensionierung beschäftigen?
Es ist nie zu früh, aber oft zu spät, um Massnahmen für die Vorsorge einzuleiten. Eine vorzeitige Pensionierung ist meist ab Alter 50 ein Thema, da einerseits bereits Pläne für die Frühpensionierung geschmiedet werden können, andererseits noch genügend Zeit verbleibt, die persönliche Situation zu optimieren. Es gilt Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Schulden, Risiken, Steuern und erbrechtliche Fragen gegeneinander abzuwägen – eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Themen ist unerlässlich.

2. In welchem Alter kann ich in Frühpension gehen?
Das ordentliche Pensionierungsalter liegt für Männer bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Von vorzeitiger Pensionierung spricht man, wenn jemand vor dem ordentlichen Pensionierungsalter Alter zu arbeiten aufhört. Eine vorzeitige Pensionierung ist in der beruflichen Vorsorge frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Es gibt Pensionskassen, die in Ihrem Reglement vorsehen, dass eine Pensionierung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann (bspw. Alter 60). Die AHV-Altersrente kann um ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden.

3. Meine Pensionskasse reduziert schrittweise den Umwandlungssatz. Lohnt sich für mich eine vorzeitige Pensionierung?
Mit einer vorzeitigen Pensionierung können Sie die schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes nicht umgehen und sich keine bessere Rente sichern. Der Grund liegt darin, dass für die Altersrente derjenige Umwandlungssatz massgebend ist, der dem Jahrgang der versicherten Person entspricht, d.h. dem Jahr, in dem sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Gehen Sie frühzeitig in Pension, wird dieser Umwandlungssatz aufgrund der längeren Rentenauszahlungsphase weiter gekürzt.

4. Ist eine Teilpensionierung möglich?
Ja, eine Pensionierung in mehreren Teilschritten ist gesetzlich möglich, sofern das Reglement der Pensionskasse dies zulässt.

5. Kann ich meine Pensionskassenleistungen beibehalten, wenn ich das Arbeitspensum bereits vor der Pensionierung reduziere?
Pensionskassen können in ihren Reglementen vorsehen, dass Versicherte, die nach Vollendung des 58. Altersjahres den Lohn um höchstens die Hälfte reduzieren, weiterhin ihren bisherigen Lohn versichern können. Diese Möglichkeit besteht jedoch maximal bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters.

6. Kann ich mich auch gestaffelt pensionieren lassen?
Ja, dies ist zwischen Alter 58 und 70 möglich und erlaubt eine schrittweise Reduktion des Arbeitspensums. Voraussetzung ist, dass Ihr Reglement diese Option vorsieht.

7. Wie hoch ist meine Einkommenslücke bei einer Frühpensionierung?
Wenn Sie bei der Frühpensionierung die AHV-Rente nicht vorbeziehen, entsteht eine Einkommenslücke bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Eine weitere Lücke entsteht durch den Vorbezug der Pensionskassenrente. Eine Frühpensionierung kostet oft mehr, als auf den ersten Blick vermutet wird.

8. Welche Überbrückungsmöglichkeiten habe ich bei einer Frühpensionierung?
Bei einer Frühpensionierung ergibt sich bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung meistens eine Einkommenslücke. Je nach Arbeitgeber, persönlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnissen gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Einkommenslücken zu decken:

  • Vorbezug der AHV-Rente
  • Überbrückungsrente aus der Pensionskasse bis zum ordentlichen AHV-Alter
  • Vermögenserträge (z.B. Zinserträge, Kapitalgewinne, Mieteinnahmen)
  • Verzehr ausgewählter Vermögensbestandteile
  • Säule 3a – Gelder oder (Teil-) Bezug der 2. Säule (Pensionskasse)
  • Aufstockung der Hypothek (Spezialfall „Immobilien-Rente“ bei sehr tiefer Belehnung)
  • Schliessen der Vorsorgelücke in der zweiten Säule durch Einzahlungen in die Pensionskasse vor der Pensionierung
  • Nebenerwerb oder Teilzeiterwerb bis zur ordentlichen Pensionierung

9. Sind freiwillige PK-Einkäufe zur Finanzierung einer Frühpensionierung sinnvoll?
Mit Einkäufen in die Pensionskasse können fehlende Beitragsjahre oder Lohnerhöhungen in der Pensionskasse ausgeglichen werden. Weiter können Personen, welche vorzeitig in Pension gehen, die daraus entstehenden Leistungskürzungen der Pensionskasse vorfinanzieren, sofern das Reglement diese Möglichzeit zulässt. Wer sich jedoch in die Frühpension einkauft und dann trotzdem länger arbeitet, verliert unter Umständen die freiwillig einbezahlten Einkäufe. Abklärungen bei der Pensionskasse und eine Planung der Einkäufe sowie die Abstimmung auf andere Vorbereitungsmassnahmen sind auf jeden Fall zu empfehlen. Sämtliche Einkäufe dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Um die Steuerprogression optimal zu brechen, verteilen Sie den Einkauf auf mehrere Jahre. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Bei einem vollumfänglichen Rentenbezug gilt diese Sperrfrist nicht.

10. Kann ich die AHV- und PK-Rente vorbeziehen?
Frauen und Männer können die AHV-Rente um ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Bei einem Vorbezug wird pro Jahr ein Kürzungssatz angewandt. Die PK-Rente kann frühestens mit 58 Jahren bezogen werden. Massgebend ist allein das Reglement der Pensionskasse, in dem das frühestmögliche Rentenalter festgelegt ist.

11. Um wie viel wird die AHV-Rente wegen des Vorbezugs gekürzt?
Wird die AHV-Rente um ein Jahr vorbezogen, wird sie lebenslange um 6,8 Prozent gekürzt. Bei einem Vorbezug von zwei Jahren beträgt die Kürzung 13.6 Prozent.

12. Um wieviel wird die PK-Rente bei Frühpensionierung gekürzt
Die Höhe der Kürzungen ist in der Regel im Vorsorgereglement ersichtlich. Als Faustregel gilt, dass die Rente pro Vorbezugsjahr um 5 bis 8 Prozent gekürzt wird. Da sowohl das Alterskapital infolge der kürzeren Beitrags- und Verzinsungsdauer als auch der Umwandlungssatz aufgrund der längeren Rentenbezugsdauer tiefer ausfällt, ist die Altersrente bei einer vorzeitigen Pensionierung teilweise markant tiefer.

13. Kann ich die PK-Rente bei Frühpensionierung aufschieben?
Die meisten Pensionskassen lassen diese Möglichkeit nicht zu. Im Normalfall muss bei einem Austritt aus der Pensionskasse nach Erreichen des frühestmöglichen Pensionierungsalters, das Sparkapital oder die Altersrente bezogen werden.

14. Soll ich eine Rente oder eine Kapitalleistung beziehen?
Dies ist die wohl häufigste Frage rund um die Pensionierung. Die versicherte Person kann sich im Minimum einen Viertel des vorhandenen BVG-Altersguthabens als Kapitalleistung auszahlen lassen. Den Pensionskassen steht es frei, über diesen Anteil hinauszugehen und den Kapitalbezug bis zur Höhe des gesamten Altersguthabens zu ermöglichen. Dabei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung, die im Reglement der Pensionskasse vorgesehen sein muss. Trotz der Möglichkeit, sich die Pensionskassenleistung als Kapital auszahlen zu lassen, ist die Pensionskassenrente noch immer die am häufigsten gewählte Variante in der beruflichen Vorsorge.

Die Entscheidung, ob Sie eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalleistung beziehen sollen, ist von grosser Tragweite, bei der Ihre persönliche Familien- und Vermögenssituation und Ihre Ziele und Wünsche eine wichtige Rolle spielen. Patentlösungen gibt es keine. In vielen Fällen ist weder ein reiner Renten- noch ein reiner Kapitalbezug, sondern eine Kombination aus beidem die beste Lösung. Grundsätzlich empfiehlt sich die Rente für Pensionierte, die den grössten Teil ihres zukünftigen Einkommens durch die AHV und die Pensionskasse abdecken müssen. Der Kapitalbezug ist dann eher sinnvoll, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen und ausreichend Erfahrung in der Kapitalanlage vorhanden ist.

15. Was passiert mit meiner PK-Rente, wenn ich nach der Frühpensionierung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehme?
Nach einer vorzeitigen Pensionierung ist eine Wiederanstellung aus Sicht der Pensionskasse möglich, ohne dass die Rentenzahlung eingestellt wird.

16. Muss ich weiterhin AHV- und PK-Beiträge bezahlen?
In der beruflichen Vorsorge fällt ab dem Zeitpunkt Ihrer Pensionierung die Beitragspflicht weg. Hingegen müssen die AHV-Beiträge auch von Nichterwerbstätigen bis zum gesetzlichen Pensionierungsalter entrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente vorbezogen wurde oder nicht.

17. Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige?
Die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach der Höhe des Vermögens und dem jährlichen Renteneinkommen. Sie bewegen sich zwischen CHF 478 (Minimum) und CHF 23‘900 (Maximum) pro Person. Als Basis dient die kantonale Steuerveranlagung. Melden Sie sich auf jeden Fall bei Ihrer AHV-Zweigstelle und füllen Sie eine Anmeldung für nicht erwerbstätige Personen aus. Vergessen Sie nicht, die AHV-Beiträge in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.

Frühpensionierte müssen keine eigenen AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und zusammen mit dem Arbeitgeber mindestens CHF 956 (doppelter Mindestbeitrag) pro Jahr in die AHV einzahlt. Diese Regel können sich Ehepaare zu Nutze machen: Wenn einer der beiden Partner ein Teilzeitpensum beibehält, kann er unter Umständen seine eigenen AHV-Beiträge senken und seinen Partner von der Beitragspflicht entbinden. Teilzeitangestellte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent anerkennt die AHV nur als Erwerbstätige, wenn die Beiträge, die sie und ihr Arbeitgeber leisten, höher sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden würden. Ein Frühpensionierter mit einem kleinen Teilzeitpensum, der diese Bedingung erfüllt, zahlt deshalb AHV-Beiträge nur auf seinem Teilzeiteinkommen, aber nicht auf den Renten und dem Vermögen.

18. Kann ich weiterhin Beiträge in die Säule 3a einzahlen?
Ja, falls Sie noch einen Nebenjob haben, können Sie auf der Basis dieses Einkommens weiterhin Beiträge in die gebundene Vorsorge 3a einzahlen.

19. Erhalte ich bei unfreiwilliger Pensionierung Taggelder der Arbeitslosenkasse?
Ja, maximal bis zum ordentlichen Pensionsalter.

20. Habe ich als Frühpensionierter Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Ja. Wenn die AHV-Rente das Existenzminimum nicht abdeckt, haben Sie wie jeder andere AHV-Bezüger Anspruch auf Ergänzungsleistungen.